Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Aufgebot
Aufgebot,1) kath. Kirchenrecht: die Ergänzung der Feststellungen des Brautexamens durch Befragung der Heimatgemeinde nach etwaigen Ehehindernissen.
2) Zivilrecht: allg. die öffentliche gerichtl. Aufforderung an unbekannte Beteiligte zur Anmeldung von Rechten, um Rechtsnachteile zu vermeiden, z. B. das A. der Nachlassgläubiger oder vor der Kraftloserklärung von Urkunden. Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig (§§ 946-1024 ZPO). - Im Eherecht war das A. die öffentl. Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung zu dem Zweck, dem Standesamt bislang unbekannt gebliebene Eheverbote (Eherecht) zur Kenntnis zu bringen; zum 1. 7. 1998 abgeschafft. In Österreich ist das eherechtl. A. durch Ges. von 1983 beseitigt worden. Das schweizer. Eherecht kennt eine zehntägige Verkündungsfrist.
Aufgebot,1) kath. Kirchenrecht: die Ergänzung der Feststellungen des Brautexamens durch Befragung der Heimatgemeinde nach etwaigen Ehehindernissen.
2) Zivilrecht: allg. die öffentliche gerichtl. Aufforderung an unbekannte Beteiligte zur Anmeldung von Rechten, um Rechtsnachteile zu vermeiden, z. B. das A. der Nachlassgläubiger oder vor der Kraftloserklärung von Urkunden. Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig (§§ 946-1024 ZPO). - Im Eherecht war das A. die öffentl. Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung zu dem Zweck, dem Standesamt bislang unbekannt gebliebene Eheverbote (Eherecht) zur Kenntnis zu bringen; zum 1. 7. 1998 abgeschafft. In Österreich ist das eherechtl. A. durch Ges. von 1983 beseitigt worden. Das schweizer. Eherecht kennt eine zehntägige Verkündungsfrist.