Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag,privatrechtlicher, schuldrechtl. Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung und anderer Leistungen verpflichtet; Schriftform ist nicht erforderlich. Der A. ist eine Unterart des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB). Sonderbestimmungen enthält das HGB für kaufmänn. Angestellte, die GewO für gewerbl. Arbeitnehmer. Ergänzend gelten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Wird der A. nicht schriftlich abgeschlossen, hat der Arbeitgeber die wesentl. Arbeitsbedingungen schriftlich zu fixieren und die Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit nicht nur eine vorübergehende Beschäftigung vorliegt. Der A. endet durch Zeitablauf, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod des Arbeitnehmers, nicht aber durch Betriebsübergang.
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