Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Teil des Rechts, der die Stellung des unselbstständigen Arbeitnehmers regelt. Es ist als Sonderrecht seit dem 19. Jh. entwickelt worden und in eine Vielzahl von Einzelgesetzen zersplittert. - Der älteste Teil des A. ist das Recht des Arbeitsvertrages, der im Mittelpunkt des Individual-A. steht. Die Entwicklung des A. wurde durch den Zweck bestimmt, den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen. Nach dem Inhalt ist zu unterscheiden zw. Schutz gegen Gefahr bei Ausführung der Arbeit und Vorschriften über die Arbeitszeit. Der Erstere ist u. a. geregelt in der Arbeitsstätten-VO vom 20. 3. 1975, die einheitl. Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsstätten aufstellt. Der Rahmen für die Arbeitszeit ist von Gesetzes wegen im Arbeitszeitrechts-Ges. vom 6. 6. 1994 festgelegt. Ferner bestehen Schutzbestimmungen für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern, z.B. werdende Mütter. Ein weiterer, wesentl. Teil des A. ist das Kündigungsschutzrecht, das das freie vertragl. Kündigungsrecht einschränkt (Kündigung). Durch die Anerkennung der Gewerkschaften als gleichberechtigte Vertragspartner entstand das kollektive A., das das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsgesetz sowie das Mitbestimmungsrecht (Mitbestimmung) umfasst. Schließlich ist auch das Recht der Arbeitsstreitigkeiten ein Bestandteil des A. (Arbeitsgerichtsbarkeit, Schlichtung). Für Beamte gelten die Sonderregelungen des Beamtenrechts.
In Österreich haben zahlr. Sonder-Ges. die Geltung der §§ 1 153-1 164 ABGB zurückgedrängt. (Ungünstigen) Einzelverträgen gehen zudem die zahlr. bestehenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen vor. Verschiedene Schutz-Ges. sichern Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern. In der Schweiz ist das A. weitgehend Bundessache. Den Arbeitsvertrag regelt das OR (Art. 319 ff.), doch gehen dem Einzelvertrag auf weiten Gebieten die Gesamtarbeitsverträge vor, die nach Ges. von 1956 allg. verbindlich erklärt werden können. Das Arbeits-Ges. vom 13. 3. 1964 regelt umfassend das öffentl. A. bezüglich Arbeitszeit, Lohnzahlungen bei Krankheit, Schutzvorkehrungen zugunsten von Kindern und weibl. Arbeitskräften.
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