Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit,besondere Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen, geregelt im Arbeitsgerichts-Ges. i. d. F. v. 2. 7. 1979; ergänzend gilt die ZPO. Dazu gehören bes. bürgerl. Rechtsstreitigkeiten zw. Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, zw. Tarifvertragsparteien, ferner solche, die sich aus den Betriebsverfassungs- und den Mitbestimmungs-Ges. ergeben. Zuständig sind die Arbeitsgerichte als 1. Instanz, die Landesarbeitsgerichte als Berufungs- und Beschwerdeinstanz und das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz. Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM übersteigt oder sie vom Arbeitsgericht zugelassen wurde, Revision, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision für zulässig erklärt hat. Die Kammern der Arbeits- und der Landesarbeitsgerichte sind jeweils mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtl. Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt, beim Bundesarbeitsgericht - hier entscheiden Senate - um zwei Berufsrichter erweitert. Bei Letzterem besteht ein Großer Senat, der entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Soll das arbeitsgerichtl. Verfahren durch Urteil (also nicht durch Beschluss) enden, hat die mündl. Verhandlung mit einem Güteverfahren zu beginnen, um eine gütl. Einigung zu versuchen. Die Verfahrenskosten sind von Gesetzes wegen gemindert; im ersten Rechtszug hat die obsiegende Partei grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch. In Österreich wurde die A. durch das Arbeits- und Sozialgerichts-Ges. vom 7. 3. 1985 neu gestaltet. In der Schweiz haben die Kt. für arbeitsrechtl. Streitigkeiten bis 5 000 Franken durch Bundesrecht ein einfaches, rasches Verfahren vorgesehen.
Arbeitsgerichtsbarkeit,besondere Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen, geregelt im Arbeitsgerichts-Ges. i. d. F. v. 2. 7. 1979; ergänzend gilt die ZPO. Dazu gehören bes. bürgerl. Rechtsstreitigkeiten zw. Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, zw. Tarifvertragsparteien, ferner solche, die sich aus den Betriebsverfassungs- und den Mitbestimmungs-Ges. ergeben. Zuständig sind die Arbeitsgerichte als 1. Instanz, die Landesarbeitsgerichte als Berufungs- und Beschwerdeinstanz und das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz. Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM übersteigt oder sie vom Arbeitsgericht zugelassen wurde, Revision, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision für zulässig erklärt hat. Die Kammern der Arbeits- und der Landesarbeitsgerichte sind jeweils mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtl. Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt, beim Bundesarbeitsgericht - hier entscheiden Senate - um zwei Berufsrichter erweitert. Bei Letzterem besteht ein Großer Senat, der entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Soll das arbeitsgerichtl. Verfahren durch Urteil (also nicht durch Beschluss) enden, hat die mündl. Verhandlung mit einem Güteverfahren zu beginnen, um eine gütl. Einigung zu versuchen. Die Verfahrenskosten sind von Gesetzes wegen gemindert; im ersten Rechtszug hat die obsiegende Partei grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch. In Österreich wurde die A. durch das Arbeits- und Sozialgerichts-Ges. vom 7. 3. 1985 neu gestaltet. In der Schweiz haben die Kt. für arbeitsrechtl. Streitigkeiten bis 5 000 Franken durch Bundesrecht ein einfaches, rasches Verfahren vorgesehen.