Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitserlaubnis
Arbeitserlaubnis,besondere Erlaubnis der Arbeitsverwaltung, die zum Aufenthalt berechtigte ausländ. Arbeitnehmer für eine Arbeitsaufnahme in Dtl. benötigen (§ 284 f. SGB III), soweit zwischenstaatlich nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, sowie heimatlose Ausländer. (Ausländer)
Arbeitserlaubnis,besondere Erlaubnis der Arbeitsverwaltung, die zum Aufenthalt berechtigte ausländ. Arbeitnehmer für eine Arbeitsaufnahme in Dtl. benötigen (§ 284 f. SGB III), soweit zwischenstaatlich nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, sowie heimatlose Ausländer. (Ausländer)