Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitsdirektor
Arbeitsdirektor,das für Sozial- und Personalangelegenheiten zuständige Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung befugten Organs in Unternehmen, die dem Mitbestimmungs-Ges. unterliegen. Nach § 33 Mitbestimmungs-Ges. vom 4. 5. 1976 ist in AG, GmbH u. a., die i. d. R. mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein A. zu bestellen. Er ist nach den allg. Vorschriften über die Wahl eines Vorstandsmitglieds einzusetzen (also keine Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich). Der bereits nach dem Montan-Mitbestimmungs-Ges. vom 21. 5. 1951 vorgesehene A. darf jedoch nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden. In den Holdinggesellschaften der Montanindustrie ist die Wahl des A. genauso wie die anderer Vorstandsmitglieder geregelt (Ges. vom 7. 8. 1956).
Arbeitsdirektor,das für Sozial- und Personalangelegenheiten zuständige Mitgl. des zur gesetzl. Vertretung befugten Organs in Unternehmen, die dem Mitbestimmungs-Ges. unterliegen. Nach § 33 Mitbestimmungs-Ges. vom 4. 5. 1976 ist in AG, GmbH u. a., die i. d. R. mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein A. zu bestellen. Er ist nach den allg. Vorschriften über die Wahl eines Vorstandsmitglieds einzusetzen (also keine Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich). Der bereits nach dem Montan-Mitbestimmungs-Ges. vom 21. 5. 1951 vorgesehene A. darf jedoch nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden. In den Holdinggesellschaften der Montanindustrie ist die Wahl des A. genauso wie die anderer Vorstandsmitglieder geregelt (Ges. vom 7. 8. 1956).