Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitnehmererfindung
Arbeitnehmererfindung,nach dem Gesetz über A. von 1957 Erfindung eines Arbeitnehmers während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Erfindungen, die aus der Tätigkeit im Betrieb entstanden sind oder auf Erfahrungen aus dieser Tätigkeit beruhen (Diensterfindungen), sind dem Arbeitgeber zu melden; dieser kann sie gegen eine angemessene Vergütung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Für alle anderen Erfindungen (freie Erfindungen) besteht gegenüber dem Arbeitgeber Mitteilungspflicht und Anbietungspflicht zur nichtausschließl. Benutzung. Davon ausgenommen sind Erfindungen, die für den Betrieb des Arbeitgebers offensichtlich nicht verwendbar sind.
Arbeitnehmererfindung,nach dem Gesetz über A. von 1957 Erfindung eines Arbeitnehmers während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Erfindungen, die aus der Tätigkeit im Betrieb entstanden sind oder auf Erfahrungen aus dieser Tätigkeit beruhen (Diensterfindungen), sind dem Arbeitgeber zu melden; dieser kann sie gegen eine angemessene Vergütung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Für alle anderen Erfindungen (freie Erfindungen) besteht gegenüber dem Arbeitgeber Mitteilungspflicht und Anbietungspflicht zur nichtausschließl. Benutzung. Davon ausgenommen sind Erfindungen, die für den Betrieb des Arbeitgebers offensichtlich nicht verwendbar sind.