Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Arbeitgeberanteil
Arbeitgeberanteil,der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung seiner Arbeitnehmer. In der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung betragen der A. und der Arbeitnehmeranteil jeweils 50 % des Beitrages. In der Pflegeversicherung sind die Länder verpflichtet, zur Entlastung der Arbeitgeber einen gesetzlichen, landesweiten Feiertag aufzuheben, andernfalls entfällt ein höherer Beitragssatz auf die Arbeitnehmer (so in Sachsen). In der Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber den Anteil allein. In Österreich (Dienstgeberanteil) und in der Schweiz gilt eine ähnl. Regelung.
Arbeitgeberanteil,der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung seiner Arbeitnehmer. In der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung betragen der A. und der Arbeitnehmeranteil jeweils 50 % des Beitrages. In der Pflegeversicherung sind die Länder verpflichtet, zur Entlastung der Arbeitgeber einen gesetzlichen, landesweiten Feiertag aufzuheben, andernfalls entfällt ein höherer Beitragssatz auf die Arbeitnehmer (so in Sachsen). In der Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber den Anteil allein. In Österreich (Dienstgeberanteil) und in der Schweiz gilt eine ähnl. Regelung.