Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
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Anzeige,1) Recht: Die Mitteilung des Verdachts einer Straftat. A. können von jedermann bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten schriftlich oder mündlich erstattet werden (§ 158 StPO; Verdächtigung). Die A. ist vom Strafantrag zu unterscheiden.
2) (Annonce, Inserat) in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Druckschriften aufgrund eines A.-Vertrages zw. Verleger und Auftraggeber abgedruckte Bild- und/oder Textinformation. Formal zu unterscheiden sind offene A. und geheime A. (Kennwort-A. oder Chiffre-A.), inhaltlich v. a. private A., amtliche A. und geschäftliche A. Letztere stellen wegen ihrer vielfältigen formalen und inhaltl. Ausgestaltbarkeit, kurzfristigen Disponierbarkeit, zielgruppenspezif. Streubarkeit und relativ geringen Kosten eines der am häufigsten eingesetzten Werbemittel dar. Die Preise für Geschäfts-A. sind v. a. von der durch die Mediaforschung ermittelten Reichweiten des Mediums (Tausenderpreis) sowie der Größe, Platzierung und Farbgebung abhängig.
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