Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anweisung
Anweisung,1) Informatik: Teil eines Programms, das eine in der betreffenden Programmiersprache abgefasste Arbeitsvorschrift (Befehl, Aufruf u. a.) darstellt.
2) Privatrecht: schriftl. Willenserklärung, durch die jemand einen anderen anweist, einem Dritten (dem Begünstigten) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten, und zugleich den Dritten ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen zu erheben (§§ 783 ff. BGB). Besondere Arten der A. sind Wechsel, Scheck und die kaufmänn. A. (§ 363 HGB). Die Post-A. ist keine A. im Rechtssinn.
Anweisung,1) Informatik: Teil eines Programms, das eine in der betreffenden Programmiersprache abgefasste Arbeitsvorschrift (Befehl, Aufruf u. a.) darstellt.
2) Privatrecht: schriftl. Willenserklärung, durch die jemand einen anderen anweist, einem Dritten (dem Begünstigten) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten, und zugleich den Dritten ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen zu erheben (§§ 783 ff. BGB). Besondere Arten der A. sind Wechsel, Scheck und die kaufmänn. A. (§ 363 HGB). Die Post-A. ist keine A. im Rechtssinn.