Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Antragsdelikt
Antragsdelikt,Recht: strafbare Handlung, die nur auf Antrag des Verletzten oder anderer Antragsberechtigter verfolgt wird (z. B. Beleidigung). Das Recht, den Antrag zu stellen, erlischt nach drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Berechtigte von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b StGB).
Antragsdelikt,Recht: strafbare Handlung, die nur auf Antrag des Verletzten oder anderer Antragsberechtigter verfolgt wird (z. B. Beleidigung). Das Recht, den Antrag zu stellen, erlischt nach drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Berechtigte von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b StGB).