Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anstiftung
Anstiftung,Recht: vorsätzl. Verleitung eines anderen zu einer vorsätzl. Straftat. Der Anstifter wird gleich dem Täter bestraft (§ 26 StGB, ebenso § 12 österr. und Art. 24 schweizer. StGB).
Anstiftung,Recht: vorsätzl. Verleitung eines anderen zu einer vorsätzl. Straftat. Der Anstifter wird gleich dem Täter bestraft (§ 26 StGB, ebenso § 12 österr. und Art. 24 schweizer. StGB).