Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anstalt des öffentlichen Rechts
Anstalt des öffentlichen Rechts,jurist. Person des öffentl. Rechts, die als organisatorisch oder rechtlich selbstständige Verw.einheit von persönl. oder sachl. Mitteln zur Erfüllung einer besonderen Verw.aufgabe errichtet wurde. Kraft Gesetz besitzen A. d. ö. R. Anstaltsgewalt, in deren Rahmen sie ihre innere Organisation durch Anstaltsordnungen (Satzungen) regeln. Die Benutzung von A. d. ö. R. kann als Rechtsanspruch oder als Benutzungszwang ausgestaltet werden. Beispiele für A. d. ö. R.: kommunale Sparkassen, Rundfunkanstalten.
Anstalt des öffentlichen Rechts,jurist. Person des öffentl. Rechts, die als organisatorisch oder rechtlich selbstständige Verw.einheit von persönl. oder sachl. Mitteln zur Erfüllung einer besonderen Verw.aufgabe errichtet wurde. Kraft Gesetz besitzen A. d. ö. R. Anstaltsgewalt, in deren Rahmen sie ihre innere Organisation durch Anstaltsordnungen (Satzungen) regeln. Die Benutzung von A. d. ö. R. kann als Rechtsanspruch oder als Benutzungszwang ausgestaltet werden. Beispiele für A. d. ö. R.: kommunale Sparkassen, Rundfunkanstalten.