Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anschlusspfändung
Anschlusspfändung,die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch einen anderen Gläubiger oder wegen einer anderen Forderung, um am Erlös teilzuhaben (§ 826 ZPO).
Anschlusspfändung,die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch einen anderen Gläubiger oder wegen einer anderen Forderung, um am Erlös teilzuhaben (§ 826 ZPO).