Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anschlussberufung
Anschlussberufung,dem Berufungsbeklagten zustehender Rechtsbehelf, durch Anschließung an die Berufung des Gegners ein ihm günstiges Urteil zu erlangen (§§ 521 ff. ZPO, § 127 VwGO); die Anschlussrevision folgt im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen (§ 556 ZPO).
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