Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anschlussberufung
Anschlussberufung,dem Berufungsbeklagten zustehender Rechtsbehelf, durch Anschließung an die Berufung des Gegners ein ihm günstiges Urteil zu erlangen (§§ 521 ff. ZPO, § 127 VwGO); die Anschlussrevision folgt im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen (§ 556 ZPO).
Anschlussberufung,dem Berufungsbeklagten zustehender Rechtsbehelf, durch Anschließung an die Berufung des Gegners ein ihm günstiges Urteil zu erlangen (§§ 521 ff. ZPO, § 127 VwGO); die Anschlussrevision folgt im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen (§ 556 ZPO).