Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Annahme an Erfüllungs statt
Annahme an Erfüllungs statt (Annahme an Zahlungs statt), Recht: das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung (§ 364 BGB), z. B. Annahme von Waren statt des geschuldeten Geldbetrages.
Annahme an Erfüllungs statt (Annahme an Zahlungs statt), Recht: das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung (§ 364 BGB), z. B. Annahme von Waren statt des geschuldeten Geldbetrages.