Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Annahme an Erfüllungs statt
Annahme an Erfüllungs statt (Annahme an Zahlungs statt), Recht: das Erlöschen eines Schuldverhältnisses durch die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung (§ 364 BGB), z. B. Annahme von Waren statt des geschuldeten Geldbetrages.
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