Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Annahme als Kind
Annahme als Kind (Annahme an Kindes statt, Adoption), zulässige Begründung eines neuen Verwandtschaftsverhältnisses, wenn dies dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zw. dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§§ 1741 ff. BGB). Die A. a. K. soll primär ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder sein. Dementsprechend wird zw. A. a. K. von Minderjährigen und von Volljährigen unterschieden. Der Annehmende kann ledig sein, er muss das 25. Lebensjahr vollendet haben, bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Partner mindestens 21 Jahre alt sein. Kinderlosigkeit der Annehmenden wird nicht vorausgesetzt. Die A. a. K. bedarf der Einwilligung des Kindes (bis zu dessen 14. Lebensjahr der des gesetzl. Vertreters) und der leibl. Eltern (auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern); die Einwilligung kann nicht erteilt werden, bevor das Kind acht Wochen alt ist. Das Kind soll voll in die Familie des Annehmenden integriert werden. Daher erhält es bei Annahme durch Eheleute die Stellung eines gemeinschaftl. Kindes. Die Verwandtschaft zur bisherigen Familie und das Erbrecht dieser gegenüber erlöschen. Das Kind erhält den Familiennamen und ggf. die Staatsangehörigkeit des Annehmenden.Die A. a. K. wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Die Vermittlung von Adoptionen ist aufgrund des Adoptionsvermittlungs-Ges. in der Fassung vom 27. 11. 1989 Sache der Jugendämter und der freien Wohlfahrtsverbände. Aufhebung der A. a. K. ist bei schwerwiegenden Gründen auf (fristgebundenen) Antrag hin möglich (§§ 1760 ff. BGB) und wirkt nur für die Zukunft. - Die Adoption Volljähriger soll nur erfolgen, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist.In Österreich sind für die Annahme an Kindes statt die Vorschriften der §§ 179 ff. ABGB maßgebend. Mindestalter der Wahleltern: Vater 30, Mutter 28 Jahre. - In der Schweiz muss der Annehmende das 35. Lebensjahr vollendet haben, bei annehmenden Ehepaaren muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestehen (Art. 264 a ZGB).
Literatur:
R. A. C. Hoksbergen Adoption. Grundlagen, Vermittlung, Nachbetreuung, Beratung, hg. v. u. M. R. Textor. Freiburg im Breisgau 1993.
Rottmann, V. S.: Adoption. Voraussetzungen, Verfahren, Konsequenzen. München 1993.
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Ansicht: Annahme als Kind