Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Annahme
Annahme,Recht: Entgegennahme eines Gegenstandes als Erfüllung einer Verpflichtung; sie geht in ihrer rechtl. Wirkung über die tatsächl. Inbesitznahme (Abnahme) hinaus; ferner die Erklärung, mit einem Vertragsangebot einverstanden zu sein (§ 147 BGB).
Annahme,Recht: Entgegennahme eines Gegenstandes als Erfüllung einer Verpflichtung; sie geht in ihrer rechtl. Wirkung über die tatsächl. Inbesitznahme (Abnahme) hinaus; ferner die Erklärung, mit einem Vertragsangebot einverstanden zu sein (§ 147 BGB).