Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anklage
Anklage,bei Gericht gestellter Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person. Die A. wird i. d. R. durch die Staatsanwaltschaft (§ 152 StPO, öffentl. Klage), in den Ausnahmefällen der Privatklage durch den Verletzten erhoben. Die A.-Erhebung erfolgt a) durch Einreichung der A.-Schrift bei Gericht (§ 170 StPO) oder b) in bestimmten Fällen mündlich in der Hauptverhandlung (§§ 212 a, 266 StPO); Klageerzwingungsverfahren, Nebenklage. - Ähnl. Regelungen in Österreich (§§ 207 ff. StPO) und in der Schweiz (Art. 125 ff. Ges. über Bundesstrafrechtspflege).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Anklage