Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Angehörige
Angehörige,der zu einer Familie gehörende Personenkreis. Im Strafrecht (§ 11 StGB) sind A. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Adoptiveltern und -kinder, Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten sowie Verlobte. Sie genießen gewisse Vorrechte, bes. das Zeugnisverweigerungsrecht. Im österr. Strafrecht (§ 72 StGB) umfasst dieser Begriff auch außerehel. Lebensgemeinschaften, nicht jedoch Verlobte, im schweizer. Strafrecht (Art. 110 StGB) Ehegatten, Geschwister, Verwandte gerader Linie, Adoptiveltern und -kinder, nicht aber Verschwägerte und Verlobte.
Angehörige,der zu einer Familie gehörende Personenkreis. Im Strafrecht (§ 11 StGB) sind A. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Adoptiveltern und -kinder, Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten sowie Verlobte. Sie genießen gewisse Vorrechte, bes. das Zeugnisverweigerungsrecht. Im österr. Strafrecht (§ 72 StGB) umfasst dieser Begriff auch außerehel. Lebensgemeinschaften, nicht jedoch Verlobte, im schweizer. Strafrecht (Art. 110 StGB) Ehegatten, Geschwister, Verwandte gerader Linie, Adoptiveltern und -kinder, nicht aber Verschwägerte und Verlobte.