Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anfechtung
Anfechtung,Beseitigung der Rechtsfolgen einer Willenserklärung oder eines Rechtsverhältnisses wegen Irrtums, falscher Übermittlung (§§ 119, 120 BGB), arglistiger Täuschung oder widerrechtl. Drohung (§ 123 BGB). Anfechtungsberechtigt ist, wer die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat; beim Testament derjenige, den seine Aufhebung unmittelbar begünstigen würde. Die A. geschieht durch einseitige, formlose Erklärung. Sie hat unverzüglich (§§ 119, 120) oder binnen Jahresfrist (§ 123) zu erfolgen. Die Irrtums-A. kann Ersatzpflichten begründen.
Anfechtung,Beseitigung der Rechtsfolgen einer Willenserklärung oder eines Rechtsverhältnisses wegen Irrtums, falscher Übermittlung (§§ 119, 120 BGB), arglistiger Täuschung oder widerrechtl. Drohung (§ 123 BGB). Anfechtungsberechtigt ist, wer die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat; beim Testament derjenige, den seine Aufhebung unmittelbar begünstigen würde. Die A. geschieht durch einseitige, formlose Erklärung. Sie hat unverzüglich (§§ 119, 120) oder binnen Jahresfrist (§ 123) zu erfolgen. Die Irrtums-A. kann Ersatzpflichten begründen.