Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anerkennung
Anerkennung,1) Familienrecht: Soweit die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet wird, ist ihre A. durch den Mann gemäß § 1592 Nr. 2 BGB möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Mutter und ist öffentlich zu beurkunden.
2) Völkerrecht: vorläufige, ausdrückl., konkludente oder endgültige Willenserklärung eines Staates gegenüber einem anderen Völkerrechtssubjekt zur Regelung ungewisser oder umstrittener Tatbestände. Hauptfälle: A. von Staaten, einer Reg. bei Umwälzungen mit ungewissem Ausgang, von Aufständischen als Kriegführende, eines Gebietserwerbs.
Anerkennung,1) Familienrecht: Soweit die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet wird, ist ihre A. durch den Mann gemäß § 1592 Nr. 2 BGB möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Mutter und ist öffentlich zu beurkunden.
2) Völkerrecht: vorläufige, ausdrückl., konkludente oder endgültige Willenserklärung eines Staates gegenüber einem anderen Völkerrechtssubjekt zur Regelung ungewisser oder umstrittener Tatbestände. Hauptfälle: A. von Staaten, einer Reg. bei Umwälzungen mit ungewissem Ausgang, von Aufständischen als Kriegführende, eines Gebietserwerbs.