Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Anerkenntnis
Anerkenntnis,Recht:
1) vertragl. Anerkennung eines bestehenden oder Begründung eines neuen Schuldverhältnisses (Schuld-A., § 781 BGB); bedarf grundsätzlich der Schriftform, unterbricht die Verjährung.
2) Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass der Anspruch des Klägers berechtigt sei. Sie bildet die Grundlage des A.-Urteils (§ 307 ZPO).
Anerkenntnis,Recht:
1) vertragl. Anerkennung eines bestehenden oder Begründung eines neuen Schuldverhältnisses (Schuld-A., § 781 BGB); bedarf grundsätzlich der Schriftform, unterbricht die Verjährung.
2) Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass der Anspruch des Klägers berechtigt sei. Sie bildet die Grundlage des A.-Urteils (§ 307 ZPO).