Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Amtsvormundschaft
Amtsvormundschaft,Vormundschaft, die von einer Behörde, insbesondere vom Jugendamt, wahrgenommen wird. Die gesetzl. A. des Jugendamtes (§ 1791 c BGB) tritt mit Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nur noch ein, wenn das Kind eines Vormundes bedarf (z. B. weil die Mutter minderjährig ist) und nicht bereits das Vormundschaftsgericht einen Einzelvormund (Privatperson) bestellt hat. Die bestellte A. des Jugendamtes kann durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts für ein Mündel eingesetzt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist (§ 1791 b BGB). Ähnl. amtliche Vormundschaften finden sich in Österreich und in der Schweiz.
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