Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Amtsgrundsatz
Amtsgrundsatz (Offizialmaxime), Verpflichtung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, von Amts wegen über Beginn, Gegenstand und Ende eines Verfahrens zu bestimmen. Der A. findet hauptsächlich im öffentl. Recht Anwendung. Im Strafprozess ist der A. durch das Legalitätsprinzip ausgeprägt. Für den Zivilprozess Verhandlungsmaxime.
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