Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Amtsdelikte
Amtsdelikte,die strafrechtlich, nicht nur disziplinarisch zu ahndenden Verletzungen der Amtspflicht (Amtsvergehen, Amtsverbrechen, §§ 331 ff. StGB). Echte A. können nur von Beamten begangen werden (z. B. Rechtsbeugung), unechte A. auch von anderen Personen, sie werden aber härter bestraft, wenn sie von Beamten begangen worden sind (z. B. Körperverletzung im Amt). In Österreich sind A. strafbar nach §§ 302-313 StGB, in der Schweiz nach Art. 312-320 StGB.
Amtsdelikte,die strafrechtlich, nicht nur disziplinarisch zu ahndenden Verletzungen der Amtspflicht (Amtsvergehen, Amtsverbrechen, §§ 331 ff. StGB). Echte A. können nur von Beamten begangen werden (z. B. Rechtsbeugung), unechte A. auch von anderen Personen, sie werden aber härter bestraft, wenn sie von Beamten begangen worden sind (z. B. Körperverletzung im Amt). In Österreich sind A. strafbar nach §§ 302-313 StGB, in der Schweiz nach Art. 312-320 StGB.