Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Amt
Amt, Verwaltungsrecht: ein auf Dauer bestimmter Aufgabenkreis im Dienst anderer. Man unterscheidet private und öffentl. Ämter, je nachdem, ob es sich um Geschäfte privater oder öffentl. Einrichtungen handelt. I. e. S. ist A. nur das öffentliche A., der nach Zuständigkeit abgegrenzte Geschäftsbereich der Staatsgewalt oder Selbstverwaltung. Der Zugang zu öffentl. Ämtern ist durch das GG grundrechtsähnlich nach Befähigung, Eignung und Leistung gesichert (Art. 33). Der Verlust der individuellen Amtsfähigkeit kann strafrechtl. Nebenfolge oder Nebenstrafe sein (Aberkennung). Ehrenämter werden unentgeltlich und nebenberuflich verwaltet.
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