Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Amnestie
Amnestie[grch. »das Vergessen«] die, Straferlass für eine unbekannte Zahl von Fällen (im Unterschied zur Begnadigung), entweder durch Erlass bereits rechtskräftig verhängter Strafen oder durch Einstellen der Strafverfolgung oder anhängiger Verfahren bei bestimmten strafrelevanten Handlungen. In Dtl. kann A. nur durch Gesetz gewährt werden (Straffreiheits-Ges.). Die Niederschlagung eines einzelnen schwebenden Verfahrens (Abolition) ist unzulässig. In Österreich und der Schweiz erfolgt die A. ebenfalls durch ein Bundesgesetz.
Amnestie[grch. »das Vergessen«] die, Straferlass für eine unbekannte Zahl von Fällen (im Unterschied zur Begnadigung), entweder durch Erlass bereits rechtskräftig verhängter Strafen oder durch Einstellen der Strafverfolgung oder anhängiger Verfahren bei bestimmten strafrelevanten Handlungen. In Dtl. kann A. nur durch Gesetz gewährt werden (Straffreiheits-Ges.). Die Niederschlagung eines einzelnen schwebenden Verfahrens (Abolition) ist unzulässig. In Österreich und der Schweiz erfolgt die A. ebenfalls durch ein Bundesgesetz.