Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Altersteilzeitarbeit
Altersteilzeitarbeit,Form der Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Dabei wird die wöchentl. Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert (mindestens jedoch 18 Stunden). Um das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers auf 70 % des bisherigen Vollzeitentgelts zu erhöhen und um die Rentenversicherungsbeiträge auf den Betrag zu erhöhen, der 90 % des bisherigen Entgelts entspricht, zahlt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber Zuschüsse, wenn der Arbeitgeber den frei werdenden halben Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen besetzt, oder einen Auszubildenden übernimmt. Mit 60 Jahren können die Arbeitnehmer dann wählen, ob sie in Rente gehen oder weiterarbeiten und eine Teilrente beziehen wollen. Wählen sie die volle Rente, müssen die Arbeitnehmer aufgrund der ab 1997 geltenden höheren Altersgrenze für den Rentenbezug jedoch Abschläge bei der Höhe des Rentenbetrages in Kauf nehmen. Die A. ist in Art. 1 (das Altersteilzeitgesetz) des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand von 1996 geregelt.
Die zum 1. 8. 1996 in Kraft getretene A. löst eine bis Ende 1992 befristete Form der A. ab. Die A. ist auch eine Reaktion auf eine die Arbeitslosen- und Rentenversicherung finanziell erheblich belastende Frühverrentung in Gestalt der »59er-Regelung«. Dabei kündigten Arbeitgeber den über 59-jährigen Arbeitnehmern, um diesen die Möglichkeit für vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mindestens ein Jahr) zu eröffnen.
Altersteilzeitarbeit,Form der Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Dabei wird die wöchentl. Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert (mindestens jedoch 18 Stunden). Um das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers auf 70 % des bisherigen Vollzeitentgelts zu erhöhen und um die Rentenversicherungsbeiträge auf den Betrag zu erhöhen, der 90 % des bisherigen Entgelts entspricht, zahlt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber Zuschüsse, wenn der Arbeitgeber den frei werdenden halben Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen besetzt, oder einen Auszubildenden übernimmt. Mit 60 Jahren können die Arbeitnehmer dann wählen, ob sie in Rente gehen oder weiterarbeiten und eine Teilrente beziehen wollen. Wählen sie die volle Rente, müssen die Arbeitnehmer aufgrund der ab 1997 geltenden höheren Altersgrenze für den Rentenbezug jedoch Abschläge bei der Höhe des Rentenbetrages in Kauf nehmen. Die A. ist in Art. 1 (das Altersteilzeitgesetz) des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand von 1996 geregelt.
Die zum 1. 8. 1996 in Kraft getretene A. löst eine bis Ende 1992 befristete Form der A. ab. Die A. ist auch eine Reaktion auf eine die Arbeitslosen- und Rentenversicherung finanziell erheblich belastende Frühverrentung in Gestalt der »59er-Regelung«. Dabei kündigten Arbeitgeber den über 59-jährigen Arbeitnehmern, um diesen die Möglichkeit für vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mindestens ein Jahr) zu eröffnen.