Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Altersgrenze
Altersgrenze,im öffentl. Dienstrecht das Lebensalter, mit dessen Erreichen öffentl. Bedienstete ihre Berufstätigkeit beenden und, bes. Beamte auf Lebenszeit, in den Ruhestand treten; in Dtl. i. d. R. mit Vollendung des 65. Lebensjahres (abweichende Regelungen für Soldaten, Polizisten, Richter). - Für Arbeiter und Angestellte Rentenversicherung.
Altersgrenze,im öffentl. Dienstrecht das Lebensalter, mit dessen Erreichen öffentl. Bedienstete ihre Berufstätigkeit beenden und, bes. Beamte auf Lebenszeit, in den Ruhestand treten; in Dtl. i. d. R. mit Vollendung des 65. Lebensjahres (abweichende Regelungen für Soldaten, Polizisten, Richter). - Für Arbeiter und Angestellte Rentenversicherung.