Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Aktiengesellschaft
Ạkti|engesellschaft,Abk. AG, A.-G. oder A. G., Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (Aktionäre, Anteilseigner) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der A. zu haften; für die Verbindlichkeiten der A. haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (Aktiengesetz vom 6. 9. 1965). Zur Gründung einer A. gehören mindestens fünf Personen. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) muss notariell beurkundet werden und bestimmten gesetzl. Erfordernissen entsprechen. Die A. entsteht erst durch die Eintragung im Handelsregister. Die Gründer übernehmen alle Aktien selbst (Simultan- oder Einheitsgründung). Die Einlagen der Aktionäre können in Geld bestehen (Bareinlage) oder in anderen Vermögenswerten (Sacheinlage). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50 000 Euro (Grundkapital und Verkehrswert einer aktiven AG sind i. d. R. nicht identisch).Organe der A. sind: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; die Mitgl. werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der AG nach außen, er hat den Jahresabschluss aufzustellen und einen Lagebericht zu erstatten. Der Jahresabschluss ist i. d. R. von Abschlussprüfern zu prüfen. Der Aufsichtsrat hat mindestens drei und höchstens 21 Mitglieder; über seine Zusammensetzung nach dem Mitbestimmungsgesetz Mitbestimmung. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und der Hauptversammlung über das Geschäftsjahr zu berichten; er vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Die Hauptversammlung, der alle Aktionäre angehören, wird vom Vorstand oder auf Verlangen von Aktionären mit zus. wenigstens 5 % Grundkapital einberufen. Sie wählt die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer, beschließt jährlich über die Gewinnverwendung (Dividende) sowie die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats und entscheidet über Satzungsänderungen (hier 3/4-Mehrheit erforderlich) u. a. - Eine besondere Form der A. ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien.Hauptquelle des österr. Aktienrechts sind das Aktien-Ges. von 1965, das im Wesentlichen den dt. Regelungen entspricht (u. a. Gleichbezeichnung der Organe), das Investmentfonds-Ges. von 1963 i. d. F. v. 1968, das Kapitalberichtigungs-Ges. von 1967 und das Arbeitsverfassungs-Ges. von 1973 (Mitbestimmung der Arbeitnehmer). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 1 000 000 S, der Nennbetrag der Aktien lautet auf 100, 500, 1 000 oder ein Vielfaches von 1 000 S. In der Schweiz ist das Aktienrecht in Art. 620 ff. OR ähnlich wie in Dtl. geregelt; es ist durch Bundes-Ges. vom 4. 10. 1991, in Kraft seit 1. 7. 1992, reformiert worden. Die Zahl der Gründer muss mindestens drei, das Aktienkapital mindestens 100 000 Fr., der Nennwert der Aktie mindestens 10 Fr. betragen. Die Organe sind die Generalversammlung der Aktionäre, die Verwaltung bzw. der Verwaltungsrat, die Kontrollstelle. In der EG liegt seit 1991 ein Vorschlag der Kommission über eine Europ. A. (Societas Europaea, SE), eine A. auf europ. Ebene, vor.
▣ Literatur:
Reichert, T.: Zusammenschlüsse von A. im Europ. Binnenmarkt. Frankfurt am Main u. a. 1995.
⃟ Steiner, K.: Die Hauptversammlung der A. München 1995.
▣ Literatur:
Reichert, T.: Zusammenschlüsse von A. im Europ. Binnenmarkt. Frankfurt am Main u. a. 1995.
⃟ Steiner, K.: Die Hauptversammlung der A. München 1995.