Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Akten
Ạkten[lat. acta »Geschehenes«], die über eine Angelegenheit oder Person gesammelten amtl. Schriftstücke. A.-Zeichen (Abk. Az.) dienen der besseren Übersicht und Auffindbarkeit.
Im Straf- und Verwaltungsverfahren spielt das Recht auf A.-Einsicht eine wichtige Rolle. Im Strafverfahren kann der Verteidiger, nicht der Beschuldigte, A.-Einsicht nehmen (§ 147 StPO). Im Verwaltungs- und im Verwaltungsprozessverfahren steht dieses Recht den Beteiligten zu (§ 29 Verwaltungsverfahrens-Ges., § 100 Verwaltungsgerichtsordnung). Einsicht in die vollständigen Personal-A. stehen privaten und öffentl. Arbeitnehmern zu.
Ạkten[lat. acta »Geschehenes«], die über eine Angelegenheit oder Person gesammelten amtl. Schriftstücke. A.-Zeichen (Abk. Az.) dienen der besseren Übersicht und Auffindbarkeit.
Im Straf- und Verwaltungsverfahren spielt das Recht auf A.-Einsicht eine wichtige Rolle. Im Strafverfahren kann der Verteidiger, nicht der Beschuldigte, A.-Einsicht nehmen (§ 147 StPO). Im Verwaltungs- und im Verwaltungsprozessverfahren steht dieses Recht den Beteiligten zu (§ 29 Verwaltungsverfahrens-Ges., § 100 Verwaltungsgerichtsordnung). Einsicht in die vollständigen Personal-A. stehen privaten und öffentl. Arbeitnehmern zu.