Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Agrarmarktordnungen der EG
Agrarmarktordnungen der EG,System von Maßnahmen zur Regulierung der Märkte für landwirtsch. Erzeugnisse innerhalb der EG. Sie basieren auf dem EWG-Vertrag von 1957 (seit 1. 11. 1993: EG-Vertrag) und sind ein Kernstück der gemeinsamen Agrarpolitik. Ziel der A. d. EG ist es, den EG-Binnenmarkt vom Weltmarkt abzugrenzen, Angebot und Nachfrage auf dem EG-Binnenmarkt zum Ausgleich zu bringen und die Preise zu stabilisieren. Marktordnungen bestehen für: Getreide, Reis, Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker und Isoglucose, Obst und Gemüse sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, Wein, Olivenöl, Ölsaaten, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Faserpflanzen (Flachs und Hanf, Baumwolle), Seidenraupen, Tabak, Hopfen, eiweißhaltige Pflanzen (Erbsen und Futterbohnen), Saatgut, Trockenfutter, Fischereierzeugnisse. Zum 1. 7. 1993 trat eine Marktordnung für Bananen in Kraft.
Die Abgrenzung vom Weltmarkt erfolgt durch Zölle. Beim Export werden Ausfuhrerstattungen gewährt. Falls ein Teil der Ware auf dem Binnenmarkt zu einem bestimmten Preis nicht abgesetzt werden kann, sehen viele A. d. EG Interventionen vor, d. h., staatl. Interventionsstellen kaufen die Ware zum Interventionspreis. Die intervenierte Ware wird entweder wieder in den Binnenmarkt zurückgegeben oder exportiert. Einige A. d. EG sehen Beihilfen für die Erzeuger der Produkte vor (z. B. für bestimmte Ackerfrüchte und für Rinder), andere Beihilfen für die Käufer bzw. Verarbeiter (z. B. für nachwachsende Rohstoffe).
Alle innerhalb der A. d. EG anzuwendenden Preise (administrierte Preise) werden jährlich vom Ministerrat festgelegt. Die Kosten der A. d. EG werden aus dem Europ. Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) bezahlt. Mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 1992 wurde in einigen A. d. EG die Stützung der Landwirtschaft über administrierte Preise ganz oder teilweise abgebaut und durch Ausgleichszahlungen ersetzt, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen und die stark gestiegenen Ausgaben zu reduzieren, sowie mengenbegrenzende Maßnahmen ebenfalls gegen Ausgleich eingeführt.
Agrarmarktordnungen der EG,System von Maßnahmen zur Regulierung der Märkte für landwirtsch. Erzeugnisse innerhalb der EG. Sie basieren auf dem EWG-Vertrag von 1957 (seit 1. 11. 1993: EG-Vertrag) und sind ein Kernstück der gemeinsamen Agrarpolitik. Ziel der A. d. EG ist es, den EG-Binnenmarkt vom Weltmarkt abzugrenzen, Angebot und Nachfrage auf dem EG-Binnenmarkt zum Ausgleich zu bringen und die Preise zu stabilisieren. Marktordnungen bestehen für: Getreide, Reis, Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker und Isoglucose, Obst und Gemüse sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, Wein, Olivenöl, Ölsaaten, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Faserpflanzen (Flachs und Hanf, Baumwolle), Seidenraupen, Tabak, Hopfen, eiweißhaltige Pflanzen (Erbsen und Futterbohnen), Saatgut, Trockenfutter, Fischereierzeugnisse. Zum 1. 7. 1993 trat eine Marktordnung für Bananen in Kraft.
Die Abgrenzung vom Weltmarkt erfolgt durch Zölle. Beim Export werden Ausfuhrerstattungen gewährt. Falls ein Teil der Ware auf dem Binnenmarkt zu einem bestimmten Preis nicht abgesetzt werden kann, sehen viele A. d. EG Interventionen vor, d. h., staatl. Interventionsstellen kaufen die Ware zum Interventionspreis. Die intervenierte Ware wird entweder wieder in den Binnenmarkt zurückgegeben oder exportiert. Einige A. d. EG sehen Beihilfen für die Erzeuger der Produkte vor (z. B. für bestimmte Ackerfrüchte und für Rinder), andere Beihilfen für die Käufer bzw. Verarbeiter (z. B. für nachwachsende Rohstoffe).
Alle innerhalb der A. d. EG anzuwendenden Preise (administrierte Preise) werden jährlich vom Ministerrat festgelegt. Die Kosten der A. d. EG werden aus dem Europ. Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) bezahlt. Mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 1992 wurde in einigen A. d. EG die Stützung der Landwirtschaft über administrierte Preise ganz oder teilweise abgebaut und durch Ausgleichszahlungen ersetzt, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen und die stark gestiegenen Ausgaben zu reduzieren, sowie mengenbegrenzende Maßnahmen ebenfalls gegen Ausgleich eingeführt.