Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Acht
Acht [ahd. ahta »Verfolgung«]( Ächtung), Ausstoßung aus der Gemeinschaft. - Im german. Recht bedeutete A. die Ausstoßung des Rechtsbrechers aus der Rechts- und Friedensgemeinschaft (Friedlosigkeit, Friedloslegung); jeder durfte ihn bußlos töten. Der Geächtete konnte sich aus der A. lösen, indem er sich dem Gericht stellte und sich dessen Urteil unterwarf. Das mittelalterl. Recht sah die A. nur noch als Strafe für den Bruch des Landfriedens vor. Eine mildere Form der A. war die Verfestung, bei der jedermann den Verfesteten gefangen nehmen und an den Richter abliefern oder bei Widerstand töten konnte. Die A. erstreckte sich zunächst nur auf den Bez. des Gerichts, konnte aber als Landes-A. auf das ganze Land ausgedehnt werden. Die Reichs-A. konnte nur der Kaiser aussprechen; ihre Folgen erstreckten sich über das ganze Reich, sie traf selbst mächtige Fürsten, z. B. Heinrich den Löwen.
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