Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Absehen von Strafe
Absehen von Strafe,gerichtl. Verzicht auf Strafe (allerdings nur bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, § 60 StGB), wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z. B. schwere eigene Verletzung bei verschuldetem Verkehrsunfall).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Absehen von Strafe