Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Abnahmepflicht
Abnahmepflicht,im Kauf- und Werkvertragsrecht die Pflicht (im Sinne einer Obliegenheit) des Käufers bzw. Bestellers, die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung an sich zu nehmen (§§ 433, 640 BGB), andernfalls er in (Gläubiger- bzw. Annahme-)Verzug gerät.
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