Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Abnahme
Abnahme, 1) Kaufrecht: die körperl. Entgegennahme der gekauften Sache durch den Käufer; sie befreit den Verkäufer von der Gefahr, nicht aber von der Gewährleistungspflicht.
2) Werkvertragsrecht: die Entgegennahme des bestellten Werks durch den Besteller und die gleichzeitige Anerkennung als vertragsmäßig hergestellt.
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