Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ablehnung
Ablehnung, Zurückweisung. In Zivil- und anderen Gerichtsprozessen hat jede Partei das Recht, einen Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamten oder Sachverständigen abzulehnen, wenn ein gesetzl. Ausschließungsgrund vorliegt oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Im Strafprozess haben Beschuldigter, Staatsanwaltschaft und Privatkläger das gleiche Recht gegenüber Richtern, Schöffen, Urkundsbeamten, Sachverständigen und Dolmetschern (§§ 42-49, 406 ZPO, § 10 Rechtspfleger-Ges., § 24-31 StPO).
Ablehnung, Zurückweisung. In Zivil- und anderen Gerichtsprozessen hat jede Partei das Recht, einen Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamten oder Sachverständigen abzulehnen, wenn ein gesetzl. Ausschließungsgrund vorliegt oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Im Strafprozess haben Beschuldigter, Staatsanwaltschaft und Privatkläger das gleiche Recht gegenüber Richtern, Schöffen, Urkundsbeamten, Sachverständigen und Dolmetschern (§§ 42-49, 406 ZPO, § 10 Rechtspfleger-Ges., § 24-31 StPO).