Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Abfindung
Abfindung (Abgeltung, Ablösung), Tilgung vermögensrechtl. Ansprüche durch einmalige Leistung. Anstelle einer Rente als Schadensersatz kann nach § 843 BGB eine A. verlangt werden. Auch in der Sozialversicherung können laufende Leistungen abgefunden werden. Im Arbeitsrecht sind A. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, z. B. im Rahmen eines Sozialplanes, gebräuchlich und bei Beträgen zw. 24 000 DM und 36 000 DM steuerfrei, darüber hinausgehend mit dem halben Steuersatz belastet. A. können z. T. auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Der Bundestag hat im März 1999 beschlossen, dass A. nicht mehr auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden (Zustimmung des Bundesrats steht noch aus). Steuerfrei sollen A. künftig in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer in Höhe von 16 000, 20 000 und 24 000 DM sein.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Abfindung