Wörterbuch der deutschen Umgangssprache
Trottelparagraph
Trottelparagraph m \
Verordnung, die die einem Beamten drohenden Nachteile bei Minderleistung betrifft. § 38 lautet: »Bleiben die Leistungen eines Beamten hinter dem billigerweise zu fordernden Maß zurück, so soll die oberste Dienstbehörde entsprechend dem Mindermaß seiner Leistungen 1) ihm das nach den Dienstaltersstufen des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren versagen« usw. (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin; 8. Jahrgang; Nr. 53 vom 4. August 1952). 1937 ff.
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