Wörterbuch der deutschen Umgangssprache
fünfzehn
fünfzehn num \
1. fünfzehn! = hör auf! rede nicht weiter! Schluß! Achtung, aufgepaßt! Vgl das Folgende. 1900 ff.
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2. fünfzehn machen = a) mit Arbeiten aufhören; eine angefangene Arbeit nicht beenden; eine Pause einlegen; eine Marschpause einlegen. Verkürzt aus »fünfzehn Minuten Pause machen«; bei Beginn der Pause wird »fünfzehn! (fuffzehn!)« gerufen. Kann auch auf die Sprache der Rammer zurückgehen: beim Hochziehen der Ramme wird gezählt; bei 15 tritt eine Ruhepause ein. Bei den Pionieren mußte jeder 15 Schlag schlagen oder am Rammbock fünfzehnmal stoßen; danach wurde er abgelöst. Etwa seit 1850. – b) den Gehorsam verweigern. Mit dem Ruf »fünfzehn!« verlangten die Soldaten eine Marschpause. 1914 ff. – c) die Arbeit niederlegen; streiken. 1920 ff.
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3. kurze fünfzehn machen = mit etw rasch verfahren; sich mit Umständlichkeiten nicht aufhalten; Einreden nicht gelten lassen. Leitet sich entweder her aus der Bedeutung 2 oder bezieht sich auf die Viertelstundendauer der für die Notdurftverrichtung bemessenen Frist. 1850 ff.
fünfzehn num \
1. fünfzehn! = hör auf! rede nicht weiter! Schluß! Achtung, aufgepaßt! Vgl das Folgende. 1900 ff.
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2. fünfzehn machen = a) mit Arbeiten aufhören; eine angefangene Arbeit nicht beenden; eine Pause einlegen; eine Marschpause einlegen. Verkürzt aus »fünfzehn Minuten Pause machen«; bei Beginn der Pause wird »fünfzehn! (fuffzehn!)« gerufen. Kann auch auf die Sprache der Rammer zurückgehen: beim Hochziehen der Ramme wird gezählt; bei 15 tritt eine Ruhepause ein. Bei den Pionieren mußte jeder 15 Schlag schlagen oder am Rammbock fünfzehnmal stoßen; danach wurde er abgelöst. Etwa seit 1850. – b) den Gehorsam verweigern. Mit dem Ruf »fünfzehn!« verlangten die Soldaten eine Marschpause. 1914 ff. – c) die Arbeit niederlegen; streiken. 1920 ff.
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3. kurze fünfzehn machen = mit etw rasch verfahren; sich mit Umständlichkeiten nicht aufhalten; Einreden nicht gelten lassen. Leitet sich entweder her aus der Bedeutung 2 oder bezieht sich auf die Viertelstundendauer der für die Notdurftverrichtung bemessenen Frist. 1850 ff.