Wörterbuch der deutschen Umgangssprache
Einundfünfziger
Einundfünfziger m \
den Einundfünfziger haben = geistig nicht zurechnungsfähig sein. Bezieht sich auf § 51 des deutschen Strafgesetzbuches (Unzurechnungsfähigkeit; verminderte Zurechnungsfähigkeit). 1900 ff.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Einundfünfziger