Duden - Das Herkunftswörterbuch
Schwur
schwören:Das gemeingerm. starke Verb mhd. swern, swer‹i›gen, ahd. swerian, got. (anders gebildet) swaran, engl. to swear, schwed. svär‹j›a ist von Anfang an ein Wort des Rechtswesens. Die Grundbedeutung »sprechen, ‹vor Gericht› Rede stehen« zeigt sich noch in den Ableitungen aisl. , schwed. svar, aengl. and-swaru, engl. answer »Antwort«. Außerhalb des Germ. ist z. B. die Sippe von russ. svara »Streit, Zank« (eigentlich »Rede und Gegenrede«) verwandt. – Zu »schwören« gehören die Substantive Geschworene (s. d.), Schwur (s. d.). Die Präfixbildung beschwören (mhd. beswern, ahd. biswerian) bedeutet ursprünglich, wohl unter Nachwirkung der alten Grundbedeutung von schwören (s. o.), »inständig, feierlich bitten«, seit mhd. Zeit auch »durch Zauberworte bannen oder rufen«. Erst nhd. ist die Bedeutung »durch Eid bekräftigen«. Dagegen stand verschwören (mhd. verswern, ahd. farswerian) ursprünglich verstärkend für »schwören«.
Seine heutige Bedeutung »sich heimlich ‹durch Eide› verbünden« ist dem lat. coniurare entlehnt, das im 16. Jh. durch »zusammen schwören«, »sich zusammen verschwören« übersetzt worden war. Dazu Verschwörer (19. Jh.; in anderem Sinn mhd. verswerer) und Verschwörung (17. Jh.; in anderem Sinn mhd. , ahd. verswerunge).
Schwur:
Die nur dt. Substantivbildung zu dem unter ↑ "schwören" behandelten Verb (mhd. swuor, ahd. eid-swuor) ist gegenüber dem alten Rechtswort ↑ "Eid" immer selten geblieben. Meist bedeutet es »Beteuerung«, früher auch »Fluch«. – Zus. : Schwurgericht (Ende des 19. Jh.s für älteres Geschworenengericht).
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