Duden - Das Herkunftswörterbuch
Staatsanwalt
Anwalt:Die westgerm. Substantivbildung mhd. anwalte, ahd. anawalto, mnd. anwalde, aengl. onwealda gehört zu dem unter ↑ "walten" behandelten Verb und bedeutet eigentlich »einer, der über etwas Gewalt hat«. Das Wort bezeichnete im Ahd. den Macht- oder Befehlshaber, im Mhd. dann gewöhnlich den bevollmächtigten Beamten oder Gesandten eines Fürsten oder einer Stadt und schließlich den Vertreter einer Partei vor Gericht. Im Sinne von »berufener Vertreter vor Gericht, Rechtsberater« hat es die Fremdwörter Prokurator, Konsulent und Advokat verdrängt. – Zus. : Rechtsanwalt (seit dem 19. Jh. amtliche Standesbezeichnung in Deutschland, in der Schweiz neben »Fürsprech«); Staatsanwalt (2. Hälfte des 19. Jh.s).
Staat:
Das seit dem frühen 15. Jh. bezeugte Substantiv (spätmhd. sta‹a›t »Stand; Zustand; Lebensweise; Würde«, vgl. entsprechend mnd. stāt »Stand; Ordnung; hohe Stellung; Pracht, Herrlichkeit« und gleichbed. mniederl. staet, niederl. staat; s. auch ↑ "stattlich") ist aus lat. -mlat. status »das Stehen; Stand, Stellung; Zustand, Verfassung; Rang; (im Mlat. auch:) Stand der Rechnungsführung« (zu lat. stare »stehen«, vgl. ↑ "stabil"; siehe auch ↑ "Status") entlehnt worden. Im 17. Jh. entwickelte »Staat« nach dem Vorbild von frz. état, das gleicher Herkunft ist, die heute vor allem gültige politische Bedeutung; beachte dazu die abgeleiteten und zusammengesetzten Bildungen staatlich »den Staat betreffend; vom Staat ausgehend« (18./19. Jh.), verstaatlichen »in Staatseigentum überführen« (19. Jh.) und Staatsmann »hochgestellter Politiker (von großer Bedeutung)« (17. Jh.), Staatsanwalt »Jurist, der die Interessen des Staates wahrnimmt (besonders als Ankläger in Strafverfahren)« (2. Hälfte des 19. Jh.s; s. ↑ "Anwalt"). An die schon ältere Verwendung von »Staat« im Sinne von »kostspieliger Aufwand in der Hofhaltung eines Fürsten; Pracht, Prunk, prunkvolle äußere Aufmachung« schließen sich die Zusammensetzung Hofstaat (17. Jh.) und die Wendung »‹keinen› Staat mit etwas machen« »mit etwas ‹keinen› Eindruck machen« an. – Siehe auch ↑ "Etat".
Anwalt:Die westgerm. Substantivbildung mhd. anwalte, ahd. anawalto, mnd. anwalde, aengl. onwealda gehört zu dem unter ↑ "walten" behandelten Verb und bedeutet eigentlich »einer, der über etwas Gewalt hat«. Das Wort bezeichnete im Ahd. den Macht- oder Befehlshaber, im Mhd. dann gewöhnlich den bevollmächtigten Beamten oder Gesandten eines Fürsten oder einer Stadt und schließlich den Vertreter einer Partei vor Gericht. Im Sinne von »berufener Vertreter vor Gericht, Rechtsberater« hat es die Fremdwörter Prokurator, Konsulent und Advokat verdrängt. – Zus. : Rechtsanwalt (seit dem 19. Jh. amtliche Standesbezeichnung in Deutschland, in der Schweiz neben »Fürsprech«); Staatsanwalt (2. Hälfte des 19. Jh.s).
Staat:
Das seit dem frühen 15. Jh. bezeugte Substantiv (spätmhd. sta‹a›t »Stand; Zustand; Lebensweise; Würde«, vgl. entsprechend mnd. stāt »Stand; Ordnung; hohe Stellung; Pracht, Herrlichkeit« und gleichbed. mniederl. staet, niederl. staat; s. auch ↑ "stattlich") ist aus lat. -mlat. status »das Stehen; Stand, Stellung; Zustand, Verfassung; Rang; (im Mlat. auch:) Stand der Rechnungsführung« (zu lat. stare »stehen«, vgl. ↑ "stabil"; siehe auch ↑ "Status") entlehnt worden. Im 17. Jh. entwickelte »Staat« nach dem Vorbild von frz. état, das gleicher Herkunft ist, die heute vor allem gültige politische Bedeutung; beachte dazu die abgeleiteten und zusammengesetzten Bildungen staatlich »den Staat betreffend; vom Staat ausgehend« (18./19. Jh.), verstaatlichen »in Staatseigentum überführen« (19. Jh.) und Staatsmann »hochgestellter Politiker (von großer Bedeutung)« (17. Jh.), Staatsanwalt »Jurist, der die Interessen des Staates wahrnimmt (besonders als Ankläger in Strafverfahren)« (2. Hälfte des 19. Jh.s; s. ↑ "Anwalt"). An die schon ältere Verwendung von »Staat« im Sinne von »kostspieliger Aufwand in der Hofhaltung eines Fürsten; Pracht, Prunk, prunkvolle äußere Aufmachung« schließen sich die Zusammensetzung Hofstaat (17. Jh.) und die Wendung »‹keinen› Staat mit etwas machen« »mit etwas ‹keinen› Eindruck machen« an. – Siehe auch ↑ "Etat".