Duden - Das Herkunftswörterbuch
nehmen
nehmen:Das gemeingerm. Verb mhd. nemen, ahd. neman, got. niman, aengl. niman, aisl. nema geht mit verwandten Wörtern in anderen idg. Sprachen zurück auf die idg. Wurzel * nem- »zuteilen«, medial »sich selbst zuteilen, nehmen«, vgl. z. B. griech. némein »‹zu›teilen; Weideland zuteilen; weiden« (↑ "Nomade" und ↑ "...nom"). Das Verbaladjektiv zu »nehmen« ist ↑ "genehm". Die beiden Substantivbildungen mhd. nāme, ahd. nāma »das ‹gewaltsame› Nehmen, Raub« und mhd. nunft, ahd. numft »das Nehmen, das Ergreifen« sind heute nur noch in Zusammensetzungen bewahrt, beachte die zu den entsprechenden Präfixbildungen und Zusammensetzungen gehörigen »Ab-, Auf-, Aus-, Ein-, Ent-, Nach-, Über-, Zunahme« und das zu »vernehmen« gebildete ↑ "Vernunft". – Wichtige Präfixbildungen und Zusammensetzungen sind annehmen »in Empfang nehmen, entgegennehmen; akzeptieren, billigen; sich zu Eigen machen; vermuten, glauben, meinen« (mhd. anenemen, ahd. ananeman; die Bedeutung »vermuten« hat sich aus »die Ansicht eines anderen als wahr akzeptieren, etwas als wahr, wahrscheinlich ansehen« entwickelt), dazu Annahme »das Annehmen; Vermutung, Ahnung«; benehmen »wegnehmen, entziehen«, reflexiv (seit dem 18. Jh.) »sich betragen, sich aufführen« (mhd. benemen, ahd. biniman), dazu das adjektivisch verwendete 2. Partizip benommen »schwindlig, betäubt« (eigentlich »dem Bewusstsein entzogen«), der substantivierte Infinitiv Benehmen »Betragen« und Benimm ugs. für »Betragen, Verhalten« (substantivierter Imperativ »benimm ‹dich›!«), beachte auch unbenommen in der Verbindung »jemandem unbenommen sein« »jemandem freigestellt, überlassen sein« (mhd. unbenommen »nicht versagt; zugestanden«); unternehmen »beginnen, betreiben, machen« (mhd. undernemen), dazu der substantivierte Infinitiv Unternehmen »Vorhaben; Geschäft, Betrieb« und Unternehmer »Geschäftsmann, Fabrikant« (nach frz. entrepreneur, engl. undertaker); vernehmen »gewahr werden, wahrnehmen, hören; verhören, gerichtlich befragen« (mhd. vernemen, ahd. firneman), dazu vernehmlich »laut, deutlich« (eigentlich »hörbar«) und Vernehmung »Verhör, gerichtliche Befragung«. – Siehe auch den Artikel ↑ "vornehm".
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