Duden - Das Herkunftswörterbuch
Ehebruch
Ehe:Aus dem umfassenden Sinn »Recht, Gesetz« des westgerm. Wortes mhd. ē, ēwe, ahd. , afries. ēwa, aengl. æ̅‹w› hat sich im Ahd. und Aengl. die Bed. »Ehe‹vertrag›« abgesondert, die eine der wichtigsten Institutionen des rechtlichen und sozialen Lebens heraushebt. Diese Bedeutung ist im Nhd. allein erhalten (doch beachte den Artikel ↑ "echt"). Ob das westgerm. Wort eins ist mit mhd. ē‹we›, ahd. ēwa »Ewigkeit« (vgl. ↑ "ewig"), sodass es »seit unbedenklichen Zeiten geltendes Recht« bedeuten würde, oder ob es als »Gewohnheitsrecht« mit aind. ē̓vaḥ- »Lauf, Gang, Gewohnheit, Sitte« zu der unter ↑ "eilen" behandelten Sippe gehört, lässt sich nicht entscheiden. Abl. : ehelich (mhd. ēlich; ahd. ē‹o›līh ist nur »gesetzmäßig«), dazu ehelichen »heiraten« (spätmhd. ēlichen) und verehelichen (16. Jh.). Zus. : ehebrechen (mhd. ēbrechen), dazu Ehebrecher (mhd. ēbrechæ̅re) und Ehebruch (spätmhd. ēbruch).
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