Duden - Das Herkunftswörterbuch
dingen
Ding:Das heute im Sinne von »Gegenstand, Sache« verwendete Wort stammt aus der germ. Rechtssprache und bezeichnete ursprünglich das Gericht, die Versammlung der freien Männer; vgl. hierzu das Kapitel zur Sprachgeschichte Der germanische Erbwortschatz.
Als »Gericht« galt ahd. thing, ding, mhd. , mnd. dinc bis zum Ausgang des Mittelalters. In schwed. ting »Gericht«, norweg. storting, dän. folketing »Parlament« und der historisierenden nhd. Form »Thing« lebt die alte Bedeutung bis heute fort.
Jedoch zeigte sich im Dt. von Anfang an wie bei engl. thing und schwed. ting die Bedeutung »Sache, Gegenstand« (eigentlich »Rechtssache, Rechtshandlung«, beachte die ähnliche Entwicklung von ↑ "Sache" und frz. chose). Germ. * Þinga-z »Volksversammlung«, das auch in ↑ "Dienstag" enthalten ist, gehört wahrscheinlich zu der unter ↑ "dehnen" behandelten idg. Wurzel * ten- »dehnen, ziehen, spannen«, und zwar entweder im Sinne von »Zusammenziehung (von Menschen), Zusammenkunft, Versammlung« oder aber im Sinne von »Flechtwerk, Hürde, eingefriedeter Platz (für Volksversammlungen)«, was auf einem Bedeutungsübergang von »dehnen, ziehen, spannen« zu »winden, flechten« beruhen würde. Der alte rechtliche Sinn von »Ding« erscheint teilweise noch in den Wortgruppen um »dingen« (s. u.) und ↑ "verteidigen", der heutige in Bildungen wie allerdings (↑ "all") und den jüngeren »neuer-, schlechter-, platterdings«. Ugs. bezeichnet »Ding« (Plural »Dinger«) unbedeutende oder geringe Sachen, auch Kinder und junge Mädchen. – Abl. : dingen (s. d.); dinglich »gegenständlich; das Recht an Sachen betreffend« (mhd. dingelīch, ahd. dinglīh »dem Gericht zugehörig«); Dings ugs. für »unbestimmter oder unbekannter Mensch, Ort oder Gegenstand« (im 16. Jh. aus dem partitiven Genitiv in Wendungen wie ein stück dings, mhd. vil dinges verselbstständigt), vgl. dazu die gleichbedeutenden ugs. Ausdrücke Dingsbums (19. Jh.) und Dingsda (19. Jh.). Zus. : dingfest (die Wendung »dingfest machen« »verhaften« ist erst im 19. Jh. belegt, gehört aber zu Ding »Gericht« wie das veraltete Gegenwort »dingflüchtig«, mhd. dincfluhtic »wer sich dem Gericht entzieht«).
dingen
»in Dienst nehmen«: Das altgerm. ursprünglich schwache Verb mhd. dingen, ahd. dingōn »vor Gericht verhandeln«, niederl. dingen »dingen; markten, abhandeln«, aengl. đingian »bitten, verlangen; sich vertragen, beschließen«, schwed. tinga »bestellen; mieten« ist eine Ableitung von dem unter ↑ "Ding" behandelten Substantiv. Es erhielt im 17. Jh. starke Formen, von denen nur das 2. Part. gedungen üblich blieb, während das Präteritum dang meist auf die Präfixbildung »er bedang ‹sich aus›« beschränkt blieb. Die mhd. Nebenbedeutung »vertraglich gegen Lohn in Dienst nehmen« ist heute die einzige des seltenen Verbs. Dazu gehört als Präfixbildung bedingen (s. d.).
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