Duden ‒ Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
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zuweisen
zu|wei|sen:als befugte Instanz [mit einem diesbezüglichen Hinweis] zuteilen:
jemandem eine Arbeit, eine Rolle, einen Platz, eine Wohnung zuweisen;
das Arbeitsamt hat ihm einen Arbeitsplatz zugewiesen;
ihr wurden drei Hilfskräfte zugewiesen;
einer Institution Gelder, Mittel zuweisen;
der Staat hat die ihm von der Verfassung zugewiesenen (seine in der Verfassung festgelegten) Aufgaben wahrzunehmen;
Ü jemandem Schuld [an etwas] zuweisen (geben);
wo ein Mensch die ihm vom Schicksal zugewiesene Sendung … vollendet (Thieß, Reich 76).
zu|wei|sen
jemandem eine Arbeit, eine Rolle, einen Platz, eine Wohnung zuweisen;
das Arbeitsamt hat ihm einen Arbeitsplatz zugewiesen;
ihr wurden drei Hilfskräfte zugewiesen;
einer Institution Gelder, Mittel zuweisen;
der Staat hat die ihm von der Verfassung zugewiesenen (seine in der Verfassung festgelegten) Aufgaben wahrzunehmen;
Ü jemandem Schuld [an etwas] zuweisen (geben);
wo ein Mensch die ihm vom Schicksal zugewiesene Sendung … vollendet (Thieß, Reich 76).