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Wegerecht
We|ge|recht, das:1. Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf den Bau, die Benutzung und Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege beziehen.
2. einer Person oder Instanz zustehendes Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen und Wege:
Der Grundbucheintrag etwa enthält Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte und Wohnrechte (SZ 21. 10. 2002, 50).
3. (österreichische Rechtssprache) Recht auf Benutzung von Wegen auf einem privaten Grundstück.
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