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Verstrickungsbruch
Ver|strị|ckungs|bruch, der (Rechtssprache):vorsätzliches Wegschaffen oder Zerstören einer gepfändeten Sache; Pfandbruch:
Er hatte sein Auto mit einem Zweitschlüssel geöffnet, so die Polizei, die den nicht alkoholisierten Mann wegen »Verstrickungsbruchs« anzeigte (Rheinpfalz 7. 12. 93, 15).
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